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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2022 - 3 M 65/22   

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https://dejure.org/2022,24655
OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2022 - 3 M 65/22 (https://dejure.org/2022,24655)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.08.2022 - 3 M 65/22 (https://dejure.org/2022,24655)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. August 2022 - 3 M 65/22 (https://dejure.org/2022,24655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 13 S 1 Nr 2c FeV, § 316 StGB, § 17 StGB, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV, § 46 FeV
    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; Recht der Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; Recht der Fahrerlaubnis

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad auf gemeinsamen Fuß- und Radweg im Glauben Fußweg zu befahren rechtfertigt Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens - Fehlende Begutachtung begründet Entzug der Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2021 - 3 M 120/21

    Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung: Bedenken gegen die Eignung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2022 - 3 M 65/22
    Ob die öffentliche Verkehrsfläche in der durch die Verkehrsvorschriften vorgeschriebenen Art und Weise benutzt wird, ist für die Zuordnung der Verkehrsfläche zum Straßenverkehr ohne rechtliche Relevanz (so bereits im Ergebnis: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021 - 3 M 120/21 - juris Rn. 10).

    Die Einstellung des Strafverfahrens verbietet es indes nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung (hier: die Klärung von Eignungszweifeln zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer) in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021, a.a.O. Rn. 6 unter Verweis auf: BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 11 CS 19.2237 - juris Rn. 15, zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO).

    Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021, a.a.O. Rn. 6 unter Verweis auf: BayVGH, Beschluss vom 2. September 2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 20).

    Ihr Eingreifen ist damit auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer herleiten lässt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021, a.a.O. Rn. 12 unter Verweis auf ThürOVG, Beschluss vom 9. Mai 2021 - 2 SO 596/11 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 02.09.2016 - 11 ZB 16.1359

    Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2022 - 3 M 65/22
    Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021, a.a.O. Rn. 6 unter Verweis auf: BayVGH, Beschluss vom 2. September 2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 3 B 102.12

    Fahrzeuge aller Art; Fahrerlaubnis; fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge; Fahrrad;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2022 - 3 M 65/22
    Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 3 B 102.12 - juris) zutreffend ausgeführt, dass unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auch die erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad fällt.
  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 11 CS 19.2237

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2022 - 3 M 65/22
    Die Einstellung des Strafverfahrens verbietet es indes nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung (hier: die Klärung von Eignungszweifeln zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer) in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021, a.a.O. Rn. 6 unter Verweis auf: BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 11 CS 19.2237 - juris Rn. 15, zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO).
  • OVG Thüringen, 09.05.2012 - 2 SO 596/11

    Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt mit einem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2022 - 3 M 65/22
    Ihr Eingreifen ist damit auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer herleiten lässt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021, a.a.O. Rn. 12 unter Verweis auf ThürOVG, Beschluss vom 9. Mai 2021 - 2 SO 596/11 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 11 CS 22.2608

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Methamphetamin)

    a) Wenn der Antragsteller darauf hinweist, die Staatsanwaltschaft habe das im Nachgang zu dem Vorfall vom 8. und 9. September 2022 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtmG mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, vermag dies gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bereits deswegen keine Bindungswirkung zu entfalten, weil es sich hierbei um keine Entscheidung im Sinn des § 3 Abs. 4 StVG handelt (vgl. OVG RhPf, U.v. 9.12.2020 - 10 A 11032/20 - Blutalkohol 58, 112 = juris Rn. 41; OVG LSA, B.v. 15.8.2022 - 3 M 65/22 - Blutalkohol 59, 515 = juris Rn. 6).
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